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   VG Minden, 17.09.2002 - 11 L 1084/02   

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VG Minden, 17.09.2002 - 11 L 1084/02 (https://dejure.org/2002,19723)
VG Minden, Entscheidung vom 17.09.2002 - 11 L 1084/02 (https://dejure.org/2002,19723)
VG Minden, Entscheidung vom 17. September 2002 - 11 L 1084/02 (https://dejure.org/2002,19723)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • VG Minden, 17.07.2002 - 11 K 1663/01

    Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung; Ermittlungsverfahren wegen

    Auszug aus VG Minden, 17.09.2002 - 11 L 1084/02
    Ausführlich dazu OVG NRW, Beschluss vom 16.11.1981 - 4 B 1078/81 -, DVBl. 1982, 658 = DÖV 1982, 553 = NVwZ 1982, 447; im Ergebnis ebenso VG Minden, Beschlüsse vom 16.12.1987 - 2 L 991/87 -, vom 17.7.1991 - 2 L 1104/91 -, vom 30.12.1999 - 2 L 1672/99 - und vom 9.2.2000 - 2 L 55/00 - sowie Urteile vom 6.11.1997 - 2 K 3602/96 - und vom 17.7.2002 - 11 K 1663/01 - .

    Der Antragsgegner hat jedoch im vorliegenden Fall - wie schon früher (vgl. das Kammerurteil vom 17.7.2002 zum Verfahren 11 K 1663/01) -, nachdem eine gesonderte vorherige Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung des Antragstellers unterblieben war, im streitigen Formularbescheid lediglich die Überschrift "Vorladung" angekreuzt.

    Die beschließende Kammer hat zwar in ihrem Urteil vom 17.7.2002 zum Verfahren 11 K 1663/01, in dem der auch vorliegend verwendete Vordruck "NW POL, Vorladung ED, Stand: 08/2000" in gleicher Weise mehrdeutig ausgefüllt worden war (vgl. Bl. 5, 15 R ff. in 11 K 1663/01), die Auffassung vertreten, dass neben einer Vorladung auch die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung Gegenstand der seinerzeit getroffenen Regelung gewesen sei.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.07.1994 - 18 B 1171/94

    Schriftliche Begründung; Vollziehungsanordnung

    Auszug aus VG Minden, 17.09.2002 - 11 L 1084/02
    vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 5.7.1994 - 18 B 1171/94 -, NWVBl. 1994, 424 = AuAS 1994, 258, vom 26.5.1999 - 18 B 962/98 -, vom 2.10.2001 - 18 B 1054/01 - und vom 5.7.2002 - 18 B 323/02 - ausführlich speziell zum Polizeirecht: Beschluss vom 16.3.1990 - 5 B 147/90 -.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.05.1999 - 18 B 962/98

    Vollziehung einer Ausweisungsverfügung

    Auszug aus VG Minden, 17.09.2002 - 11 L 1084/02
    vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 5.7.1994 - 18 B 1171/94 -, NWVBl. 1994, 424 = AuAS 1994, 258, vom 26.5.1999 - 18 B 962/98 -, vom 2.10.2001 - 18 B 1054/01 - und vom 5.7.2002 - 18 B 323/02 - ausführlich speziell zum Polizeirecht: Beschluss vom 16.3.1990 - 5 B 147/90 -.
  • VG Minden, 16.04.2003 - 11 K 2999/02

    Rechtswidrigkeit einer Vorladung wegen fehlender Anordnung der

    vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 16.11.1981 - 4 B 1078/81 -, DVBl. 1982, 658 = DÖV 1982, 553 = NVwZ 1982, 447, vom 17.3.1988 - 5 B 3805/87 - und vom 16.3.1990 - 5 B 147/90 - ständige Rechtsprechung des VG Minden, z.B. Urteile vom 6.11.1997 - 2 K 3602/96 - und vom 17.7.2002 - 11 K 1663/01 - sowie Beschlüsse vom 16.12.1987 - 2 L 991/87 -, vom 17.7.1991 - 2 L 1104/91 -, vom 30.12.1999 - 2 L 1672/99 -, vom 9.2.2000 - 2 L 55/00 - und vom 17.9.2002 - 11 L 1084/02 -.

    Der Beklagte hat weder seine erste Vorladungsverfügung vom 17.7.2001 noch die hier streitige Verfügung - noch die spätere formularmäßige Vorladungsverfügung vom 28.10.2002 - zur fehlerhaften Ausfüllung einer derartigen Formularverfügung gemäß Vordruck "NW POL, Vorladung ED, Stand: 08/2000" und zu sich daraus sowie aus den vorstehenden Ausführungen mittelbar zugleich ergebenden schwer wiegenden Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit von Teilen dieses Vordrucks vgl. z.B. den Beschluss der Kammer vom 17.9.2002 - 11 L 1084/02 - in einem ebenfalls gegen den Beklagten gerichteten Verfahren.

  • VG Minden, 25.10.2002 - 11 L 1226/02
    Der vom Antragsgegner zum vorliegenden Verfahren und noch ausführlicher schon zum vorangegangenen Verfahren 11 L 1084/02 mitgeteilte Sachverhalt, an dessen Richtigkeit zu zweifeln das Vorbringen des Antragstellers keinen Anlass gibt, bietet angesichts aller Umstände des Einzelfalls hinreichende Anhaltspunkte für die Annahme, dass der Antragsteller künftig mit guten Gründen als Verdächtiger in den Kreis potenzieller Beteiligter an einer strafbaren Handlung einbezogen werden könnte und dass die erkennungsdienstlichen Unterlagen die dann zu führenden Ermittlungen - ihn schließlich überführend oder entlastend - fördern könnten.

    Es folgt aus der Art der - generell schwierig aufzuklärenden - Straftaten, die Gegenstand des Ermittlungsverfahrens gegen den Antragsteller sind (Sachbeschädigungen durch Farbschmierereien), ihrer Schwere (vom Antragsgegner geschätzter bisheriger Sachschaden: etwa 10.000 EUR), des langen Zeitraums, während dessen der Antragsteller ihrer Begehung zumal nach dem Ergebnis der Durchsuchung seines Zimmers am 30.7.2002 (vgl. das zum Verfahren 11 L 1084/02 übersandte Durchsuchungsprotokoll) dringend verdächtig ist, sowie der Tatsache, dass gegen ihn der dringende Verdacht bereits weiterer begangener Farbschmierereien besteht.

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